Seit ein paar Monaten haben viele Printkonzerne die Meinung, man könne die Leser nicht nur als Werbeanschauer ausnutzen, sondern sie als Schreiber im Internet zusätzlich einspannen. Internet kostet Geld, Redakteure sind teuer, also sollen die Leser doch bitte selbst dafür sorgen, dass der Rubel rollt. Der Kölner Stadtanzeiger hat jetzt ebenfalls so ein Portal ins Netz gestellt, mit dem Namen NetzStadtmenschen.de (http://ocs.zgk2.de/). Gewünscht werden dort Bilder, Ausgehtips und Blogeinträge. Und zwar von leuten, die besser nicht in die AGB schauen.

Denn dort stellt der Kölner Stadtanzeiger nach Eltern.de einen neuen Rekord beim Thema “Internetinhalte für lau kassieren”. Und ich kann beim besten Willen nicht verstehen, wie man sich auf sowas einlassen kann. Konkret fordert das Portal alle nicht exklusiven, aber zeitlich und räumlich unbegrenzten Verwertungs- und Verbreitungsrechte. Was immer man dort einstellt: Laut der AGB kann man bei allen mit der Zeitung verbandelten Firmen damit anstellen, wozu immer man lustig ist. Werbung, verkaufen, selbst abdrucken. Wie hochproblematisch das werden kann, wird deutlich, wenn der Kölner Stadtanzeiger Bilder von Personen für Werbezwecke verwendet: Laut AGB stimmt der Nutzer zu, dass er die Rechte an seinen Arbeiten hat. Vermutlich keiner fragt jedoch Personen auf seinen Bildern, ob sie damit einverstanden sind, eventuell auch in der Werbung verwendet zu werden. Falls jetzt aber jemand ein Problem hat und gegen die Zeitung oder ihre Partner, die das Material übernommen haben, vorgeht – ist rechtlich der Nutzer dran, der das Bild online gestellt hat. Denn in den AGB stellt er die Zeitung von allen Kosten frei, die in solchen Fällen entstehen.

Und damit das auch für immer so bleibt, findet sich eine Klausel, die eventuell die Rettung bedeuten kann. Unter § 6 heisst es nämlich:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Nutzer dem KSTA im oben genannten Umfang auch die Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt, falls und sobald dies gesetzlich zulässig ist. Für die Rechteeinräumung über unbekannte Nutzungsarten gelten dann im Übrigen die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Völlig gaga und meines Erachtens mutmasslich sittenwidrig: Kein Autor soltte automatisch Rechte für Nutzungsarten einräumen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Werke noch nicht existierten, oder per Gesetz neu geregelt werden. Ausserdem hat der Nutzer einen Anspruch auf angemessene Vergütung gemäss §32 UrhG, von der in der Regel nichts zu lesen ist. Natürlich scheint in diesem Passus eine Zukunftshoffnung auf weitere Verwertungsgeschenke an die Verleger im Web2.0 durch – von denen ich aber ernsthaft hoffe, dass sie kein Verantwortlicher dieser AGB sie je im Berufsleben erleben wird. Solche Medienfirmen mit derartigenn Rechtsauffassungen gegenüber ihren Lesern braucht meines Erachtens kein Mensch. (Der Hinweis auf das “Angebot” kam von Maternus)